Alle gesetzlichen Veröffentlichungspflichten
Grundversorger im Netzgebiet der MVV Netze
§ 36 EnWG – Grundversorgungspflicht
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist die Feststellung des Grundversorgers für jeweils drei Kalenderjahre gültig. Nachfolgend finden Sie die aktuell zuständigen Grundversorger.
Die nächste Feststellung des Grundversorger erfolgt zum 01.07.2024.
Strom
Der Grundversorger in folgenden Konzessionsgebieten ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG die
MVV Energie AG:
- Mannheim, Neu-Edingen (Ortsteil von Edingen-Neckarhausen)
Der Grundversorger in folgenden Konzessionsgebieten ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG die
EnBW Energie Baden-Württemberg AG:
- Ilvesheim
- Ketsch
Gas
Der Grundversorger in folgenden Konzessionsgebieten ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG die
MVV Energie AG:
- Mannheim
- Bammental, Brackenheim, Brühl, Edingen-Neckarhausen, Eschelbronn, Graben-Neudorf, Güglingen, Helmstadt-Bargen, Hirschberg-Leutershausen, Ilvesheim, Ketsch, Ladenburg, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim, Neidenstein, Schriesheim, Schwarzach, Sinsheim, Waghäusel, Waibstadt, Wiesenbach, Zuzenhausen
Veröffentlichungspflichten
- Information nach Störfallverordnung
MVV Netze betreibt die beiden Heizkraftwerke „Einspeisung-Nord“ in Mannheim-Luzenberg und das Heizwerk „Vogelstang“ in Mannheim-Vogelstang.
Zum Betrieb der beiden Heizwerke wird das Erdölprodukt „Heizöl leicht“ (HL) eingesetzt. Dadurch greifen die Anforderungen der unteren Klasse der Störfallverordnung. Diese finden Sie nachfolgend: - Erneuerbare Energien
- Brennwerte
im Netzgebiet Mannheim und Region Rhein Neckar
Bei den jeweils veröffentlichten Brennwerten handelt es sich um den gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685 Kapitel 6 ermittelten Abrechnungsbrennwert je Teilnetz bzw. Brennwertbezirk. Welchem Brennwertbezirk eine Verbrauchsstelle zugeordnet ist, kann der Übersicht der Postleitzahlen entnommen werden.
Mit den bereitgestellten Daten zur Gasbeschaffenheit können Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen den Emissionsfaktor und den unteren Heizwert bestimmen (s. DVGW-Rundschreiben G 03/12).
- Bericht zur Netzausbauplanung
- Netzstrukturdaten Strom
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energieweitschaftsgesetz - EnWG).
§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
§23c Abs.3 Ziffer 1 Entnommene Jahresarbeit (*.xlsx)
§23c Abs.3 Ziffer 2 Netzverluste (*.xlsx)
§23c Abs.3 Ziffer 3 Summenlast nicht leistungsgemessenen Kunden (*.xlsx)
§23c Abs.3 Ziffer 4 Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden (*.xlsx)
§23c Abs.3 Ziffer 5 Mengenentnahme aus der vorgelagerten Ebene (*.xlsx)
- Netzverluste Strom
Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen zu unserem Netzgebiet.
§ 10 Abs 2 StromNEV - Behandlung von Netzverlusten
Netzgebiet Mannheim: Angaben zu Netzverlusten gemäß § 10 Abs. 2 StromNEVBNetzA-Festlegung zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie
Ziffer 10. c) BNetzA-Festlegung zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie (BK6-08-006). - Netzstrukturdaten Gas
- Differenzmenge Strom
Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen zu unserem Netzgebiet
§ 12 StromNZV - Standardisierte Lastprofile
§ 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV - Ergebnisse der Differenzbilanzierung - Netzzugang / Entgelte Strom
§ 20 EnWG - Zugang zum Energieversorgungsnetz
§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG - Bedingungen für Netzzugang, Musterverträge und Entgelte
Zu den relevanten Verträgen innerhalb des Netzgebiets Mannheim
§ 21 StromNEV - Änderungen der Netzentgelte
Die MVV Netze GmbH hat bei der Bundesnetzagentur Netzentgelte Strom nach den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen beantragt. Die veröffentlichten Entgelte für den Zugang zu den Stromverteilungsnetzen im Netzgebiet Mannheim gelten gemäß Genehmigungsbescheid der Bundesnetzagentur zur Erlösobergrenze. Eine Anpassung dieser Entgelte und Regelungen bleibt vorbehalten.
§ 27 StromNEV - Veröffentlichungspflichten
§ 27 Abs. 1 S. 1 StromNEV - geltende Netzentgelte
Zu den aktuellen geltenden Netzentgelte in Mannheim
§ 15 StromNZV - Engpassmanagement
§ 15 Abs. 5 StromNZV - Netzengpässe in Verteilernetzen
Aktuell bestehen keine Engpässe. Sollten Engpässe auftreten, werden die nötigen Informationen an dieser Stelle veröffentlicht.
- Ausgleichsleistungen
§ 21 GasNZV - Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
§ 21 Abs. 2 Nr.9 GasNZV - Regeln für den Bilanzausgleich und für die Ausgleichsenergie einschließlich der Regelungen für Gasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen dafür vom Transportkunden zu leistende Entgelte berechnet werden.
Derzeit nicht angewandt.