Redispatch 2.0
Umsetzung bei MVV Netze GmbH sowie die Mitwirkungspflicht der Anlagenbetreiber
Um Überlastungen sowie Netzengpässe im Stromversorgungsnetz zu vermeiden, werden Übertragungsnetzbetreiber und auch Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Das zum 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz enthält dazu neue Vorgaben, die von den Netzbetreibern zum 1. Oktober 2021 umgesetzt sein müssen. Diese Regelungen zum erweiterten Redispatch-Prozess „Redispatch 2.0“ dienen dazu, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
Alle Erzeugungsanlagen und Stromspeicher ab 100 Kilowatt (kW) werden durch Redispatch 2.0 verpflichtend mit einbezogen. Dazu gehören dann neben Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen).
Der Netzbetreiber benötigt Prognosen über Einspeisungen sowie Daten der Ausfälle in einem elektronischen Datenformat. Dafür gibt es zwei neue Rollen: Der Einsatzverantwortliche „EIV“: Dieser sendet die Prognosen der Einspeisung an den Netzbetreiber und der Betreiber einer technischen Ressource „BTR“ - der unter anderem die Daten für die Ausfälle an den Netzbetreiber übermittelt. Die Durchführung dieser Maßnahmen inklusive aller Prozesse, einschließlich der Lieferung von Stamm- und Energiedaten, sind komplex. Aus diesem Grund raten wir Anlagenbetreibern, die Aufgaben an einen Experten zu übergeben.
Wenden Sie sich an Ihren Direktvermarkter.
Wenn Sie keinen Direktvermarkter haben, hilft Ihnen der BDEW weiter, der eine Anbieterliste für Dienstleister im Bereich Redispatch 2.0 veröffentlicht hat: https://www.bdew.de/energie/anbieterliste-dienstleister-redispatch-20/
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für den Redispatch ist es branchenweit zu Verzögerungen gekommen, die auch Auswirkungen auf die MVV Netze GmbH haben. Als Folge wird die Umsetzung aller Vorgaben noch nicht vollumfänglich bis zum 1. Oktober 2021 abgeschlossen sein. Hier geht es insbesondere um den bilanziellen Ausgleich zwischen den Prozessbeteiligten. Diese werden mithilfe einer Übergangslösung offiziell geregelt.
Diese Übergangslösung wird von der MVV Netze GmbH für ihren Zuständigkeitsbereich angewendet.
Die sonstigen gesetzlichen Anforderungen des Redispatch 2.0 für Sie als Anlagenbetreiber bleiben erhalten und müssen umgesetzt werden.
Anlagenbetreiber | müssen einen Einsatzverantwortlichen (EIV) und einen Betreiber der technischen Ressource (BTR) benennen. Wichtig bei Neuanlagen vor der Inbetriebnahme. |
EIV | ist für die Planung und Einsatzführung einer technischen Ressource (TR) und die Übermittlung der Fahrpläne verantwortlich. Wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber können die Rolle des EIV nicht übernehmen. Gegenüber dem EIV erfolgt in der Regel die Abrechnung der Entschädigungszahlungen. |
BTR | ist für den Betrieb einer technischen Ressource (TR) verantwortlich und für die Übermittlung von Echtzeit- sowie Ausfall-Daten oder meteorologischen Daten. Wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber können die Rolle des BTR nicht übernehmen. |
Mitwirkungspflicht | Der Gesetzgeber verpflichtet durch das NABEG 2.0 alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, ab einer Leistung von 100 kW ihre Anlagen in den sogenannten Redispatch einzubeziehen - insbesondere auch Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde hat angekündigt, dass sie im Fall von Verstößen gegen die neuen Pflichten Maßnahmen des Verwaltungszwangs gegen die Anlagenbetreiber ergreifen würde. Außerdem könnten Schadensersatzansprüche im Raum stehen. |
TRs/SRs | Identifikatoren (IDs) für die Marktkommunikation und elektronischen Datenaustausch, die der eindeutigen Benennung von technischen Objekten dienen. Eine TR ist ein technisches Objekt, das Strom verbraucht und/oder erzeugt. Eine SR ist steuerbar, setzt sich aus mindestens einer TR zusammen, und ist mindestens einer MaLo zugeordnet. |
TR und SR ID | 11-stellige, alphanumerische Nummer (Bsp. C1020345601 für eine SR, D1026543001 für ein TR). Der Netzbetreiber nimmt eine Zuordnung dieser Identifikatoren zu den Erzeugungsanlagen und Fernwirkgeräten vor und übermittelt dies an den benannten EIV bzw. Anlagenbetreiber. |
Abrufart | Es gibt zwei Arten von Abrufarten: den Aufforderungsfall und der Duldungsfall. Beim Aufforderungsfall muss der Einsatzverantwortliche (EIV) den Einsatz an seiner Anlage selbst umsetzen. Der Anlagenbetreiber wird vom Netzbetreiber zur Regelung aufgefordert. Beim Duldungsfall regelt der Anschlussnetzbetreiber die Anlagen. Der Anlagenbetreiber muss die Regelung des Netzbetreibers dulden. Welche Abrufart Anwendung findet, wird über die Austauschplattform Connect+ durch den EIV an den Netzbetreiber übermittelt. Liegt dem Netzbetreiber keine Zuordnung vor, wird der Duldungsfall angewendet. |
Bilanzierungsmodell | Es gibt zwei Varianten des Bilanzierungsmodells: das Planwert- und das Prognosemodell. |
Abrechnungsmodell | Es gibt eigentlich zwei Varianten: die Pauschalabrechnung und die Spitzabrechnung. Im Falle einer Redispatch-Maßnahme kommt die jeweilige Abrechnung zur Anwendung. Das Abrechnungsmodell ist abhängig vom Bilanzierungsmodell und der Art der Energieerzeugung. |
Connect+ | Kostenfreie, bundeseinheitliche Lösung für den Datenaustausch für Redispatch 2.0 über das IT-System RAIDA. Wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber geben damit vor, dass Stammdaten, Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten ausschließlich über die Onlineplattform mitzuteilen sind. |
Weitere Informationen | findet man in der BDEW-Anwendungshilfe Einführungsszenario Redispatch 2.0 im Zusammenhang mit der Bundesnetzagentur-Festlegung BK6-20-059. |