Kappung der EEG-Förderung bei Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung

Die Stromsteuerbefreiung wird der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet

Das EEG sieht mit dem § 53c vor, dass die EEG-Förderung für Strom, der von der Stromsteuer befreit ist, um die gewährte Stromsteuerbefreiung reduziert wird.

Anlagenbetreiber sind deshalb nach § 71 Nr. 2a des EEG verpflichtet, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen muss der Netzbetreiber die EEG-Einspeisevergütung bzw. Marktprämie für die von der Stromsteuer befreite Energiemenge um die Höhe der Stromsteuerbefreiung kürzen.

Wer ist nicht betroffen?

  • Anlagenbetreiber, die sämtlichen Strom aus ihrer Anlage in das Netz einspeisen und dafür die EEG-Einspeisevergütung erhalten (also den Strom nicht direktvermarkten).
  • Anlagenbetreiber, die sich selbst oder Dritte ohne Netzdurchleitung versorgen, den Überschussstrom in das Netz einspeisen und dafür die EEG-Einspeisevergütung erhalten (also den Strom nicht direktvermarkten).
  • Anlagenbetreiber, die keinerlei EEG-Vergütung oder Marktprämie erhalten.

Wer kann betroffen sein?

  • Anlagenbetreiber, die ihren Strom im Rahmen des Marktprämienmodells selbst oder über einen Direktvermarkter an einen oder mehrere Letztverbraucher liefern.

Was sollten Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall umgehend, jedoch spätestens bis zum 28.02. eines Kalenderjahres, mit uns in Verbindung und teilen Sie uns die stromsteuerbefreiten Strommengen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mit.

Ich bin nicht stromsteuerbefreit - muss ich mich trotzdem kümmern?

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nach dem Stromsteuergesetz nicht vorliegen, müssen Sie uns nicht aktiv darüber informieren.

Team Einspeiser MVV Netze

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