Preisblätter Strom für die Netznutzung
Netzentgelte Strom für unsere Netzkunden und Lieferanten
Die im Folgenden veröffentlichten Entgelte für den Zugang zu den Stromverteilungsnetzen im Netzgebiet Mannheim gelten gemäß Genehmigungsbescheid der Bundesnetzagentur zur Erlösobergrenze. Eine Anpassung dieser Entgelte und Regelungen bleibt vorbehalten. Diese Angaben dienen nur zur unverbindlichen Information. Für den Fall einer beabsichtigten Netznutzung gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich vorgelegten Preisblätter und Bedingungen der MVV Netze.
Insbesondere behalten wir uns eine Anpassung der Netzentgelte aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen vor, die durch die StromNEV und AREGV verursacht werden.
Entnimmt ein Kunde Strom aus dem Netzgebiet der MVV Netze, ohne dass alle Voraussetzungen für die Belieferung durch einen Lieferanten vorliegen, so erfolgt die Abrechnung dieser Mengen zu den Konditionen des Grundversorgers. Bei der Ersatzversorgung von Haushaltskunden gelten die vom Grundversorger festgelegten Preise. Handelt es sich bei der Ersatzlieferung nicht um Haushaltskunden, kann der Grundversorger gemäß § 38 EnWG gesonderte Preise für die Ersatzlieferung festlegen. Die Ersatzenergieversorgung endet gemäß § 38 Abs. 2 EnWG spätestens nach drei Monaten.
Preise für die Netznutzung Strom
Entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur sind neu kalkulierte Netzentgelte zum 01.01.2026 zu veröffentlichen, sofern sich bei einer Neukalkulation im Vergleich zu den am 10. Oktober veröffentlichten vorläufigen Netzentgelten unter Beachtung aller Vorgaben und besserer Erkenntnisse der Eingangsdaten Abweichungen ergeben sollten. Dies trifft für die MVV Netze GmbH nicht zu. Die veröffentlichten endgültigen Preisblätter für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 mit Stand vom 18.12.2025 entsprechen in ihrer Höhe den bisher veröffentlichten vorläufigen Preisblättern für diesen Zeitraum.
Ältere Preisblätter finden Sie in unserem Archiv.
Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte.
Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen seit dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Seit dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der MVV Netze GmbH für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet.
Die MVV Netze bietet Letztverbrauchern an, individuelle Stromnetzentgelte zu vereinbaren. Abhängig von den jeweiligen individuellen Voraussetzungen, können dies entweder individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung), auch atypische Netznutzung genannt, oder individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV, auch intensive Netznutzung genannt, sein.
MVV Netze schließt Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV auch noch während eines Kalenderjahres rückwirkend zum Jahresanfang ab. Wir empfehlen, uns bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres anzusprechen, da Letztverbraucher ihre Vereinbarungen bis 30. September des ersten Geltungsjahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen müssen.
Den rechtlichen Rahmen für die Vereinbarungen für individuelle Netzentgelte bildet § 19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit der „Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV“ vom 11.12.2013 (BK4-13-739). Für die Anzeige sind standardisierte Formulare der Bundesnetzagentur zu verwenden. Mit der Anzeige muss der Letztverbraucher die Vereinbarung sowie weitere Unterlagen bei der Bundesnetzagentur einreichen. Weitere Details, Formulare und Informationen sind auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Bei Interesse an einer Vereinbarung zu individuellen Netzentgelten melden Sie sich gerne mit dem Stichwort "Individuelle Stromnetzentgelte" per E-Mail: info@mvv-netze.de
"Atypische Netznutzer" gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
Notwendige Voraussetzung für eine Vereinbarung ist gemäß Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur unter anderem, dass die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand ("Erheblichkeitsschwelle") zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweist.
Die entsprechenden Hochlastzeitfenster des Netzgebietes der MVV Netze finden Sie nachfolgend:
Ältere Hochlastzeitfenster finden Sie in unserem Archiv.
Ältere individuelle Netzentgelte finden Sie in unserem Archiv.
Vereinbarungen über Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV, auch singulär genutzte Betriebsmittel genannt, können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abgeschlossen werden.
Für Netzbetreiber ergeben sich durch die aktuellen Entwicklungen bei den singulär genutzten Betriebsmitteln gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV wesentliche Änderungen. Ab dem 01.01.2026 entfällt die Möglichkeit, individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Netzbetreibern zu vereinbaren. Infolgedessen werden diese Netzbetreiber ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf unserem Preisblatt geführt, da individuelle Entgeltvereinbarungen künftig nicht mehr zulässig sind. Für Netznutzer, die keine Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung sind, gilt abweichend hiervon eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.
Ältere Vereinbarungen finden Sie in unserem Archiv.
Die MVV Netze erbringt als Verteilnetzbetreiber folgende Ausgleichsleistungen:
Verlustenergie
Die von der MVV Netze GmbH veröffentlichten Netzentgelte beinhalten die Beschaffungskosten der Verlustenergie.
Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Die Jahresmehr- und Jahresmindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem prognostizierten Energiebedarf und der tatsächlich vom Kunden bezogenen Energie.
Die Monatsmarktpreise für die Mehr-/Mindermengenabrechnung entnehmen Sie bitte der Internetseite des BDEW.



