Regelung § 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Regelung im Überblick
Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher errichtet werden. Diese Verbrauchseinrichtungen sollen weiterhin schnell ans Netz angeschlossen werden, ohne dessen Stabilität zu gefährden.
Die Bundesnetzagentur hat daher eine Regelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) entwickelt. Diese Regelung gilt seit Januar 2024 für alle Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mindestens 4,2 kW, sofern sie seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.
Sie vereinfacht und beschleunigt den Anschluss von Verbrauchseinrichtungen an das Netz und bietet gleichzeitig reduzierte Netzentgelte. Im Gegenzug müssen diese Anlagen jedoch in der Lage sein, ihre Leistung bei hoher Netzauslastung vorübergehend zu reduzieren, indem sie steuerbar gemacht werden. Die Anpassung der Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtung, sei es durch Steuern oder Dimmen, dient dazu, das Stromnetz auch zukünftig vor Überlastung zu schützen.
Bitte lassen Sie sich durch Ihren Installateur dazu beraten.
Sie möchten sich genauer informieren?
Hier finden Sie eine Übersicht weiterführender Links:
FAQ-Liste Regelung nach § 14a EnWG
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Bundesnetzagentur (BNetzA)
Erfahren Sie hier, was das für Ihren Netzanschluss bedeutet
Die Regelung des § 14a des EnWG fordert die Steuerbarkeit von Anlagen mit einer Nennleistung ab 4,2 kW (Anschlussleistung). Seit dem 1.1.2024 verbaute Anlagen müssen über eine Kommunikationsschnittstelle zum Netzbetreiber verfügen, damit dieser in Ausnahmefällen die Leistung des Geräts anpassen kann. Falls eine Überlastung des Stromnetzes droht, kann der Netzbetreiber als letztes Mittel die Leistung der Anlage auf 4,2 kW drosseln (nicht abschalten!) und so die Stabilität des Netzes sicherstellen. Die Drosslung funktioniert automatisch. Nach Ende der Drosslung geht die Anlage automatisch wieder in den gewohnten Betrieb über.
Ihr Elektrofachbetrieb kümmert sich um die Installation und Inbetriebnahme Ihrer elektrischen Anlage, gewährleistet die Einhaltung der MVV Netze-Richtlinien und berät Sie bei den Fragen.
Bitte achten Sie bei der Auftragsvergabe darauf, dass Sie einen Installateur auswählen, der im Installateurs-Verzeichnis Strom der MVV Netze GmbH bzw. eines anderen Netzbetreibers eingetragen und somit zugelassen ist. Nur so haben Sie die Gewissheit, dass alles den Vorschriften und Standards von MVV Netze entspricht.
Hier finden Sie Partnerfirmen, die für die Arbeit an unserem Netz zertifiziert sind: Installateurs Verzeichnis Strom
Bitte beachten Sie, dass auch mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, von der Regelung betroffen sind. Dabei ist die gesamte elektrische Anschlussleistung entscheidend und nicht die Heiz- oder Kühlleistung der einzelnen Geräte. In einem Mehrfamilienhaus wird der Zähler als Netzanschluss festgelegt, der den Verbrauch einer Wohneinheit umfasst.
Beispiel: In einem Haus mit vier Klimaanlagen, die jeweils eine Leistung von 2,5 kW haben, ergibt das zusammen eine Gesamtleistung von 10 kW, die als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a betrachtet wird.
Bedeutung der Regelung für Ihren Netzanschluss
Entscheidend für die Frage, ob die Regelung des § 14a EnWG auch für Ihren Netzanschluss gilt, ist hier der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gilt die Regelung des § 14a EnWG verpflichtend.
Ausnahme sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von weniger oder gleich 4,2 kW. Diese sind davon nicht betroffen. Sie müssen weiterhin durch Ihren Elektrofachbetrieb bei MVV Netze gemeldet werden und sind nicht für die Regelung nach § 14a EnWG zugelassen.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Wenn Sie bereits vor diesem Datum eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, müssen Sie nichts tun.
Ein freiwilliger Wechsel für Bestandsanlagen ist auf Kundenwunsch möglich. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft und lassen Sie sich beraten.
Technische Vorgaben Mindestanforderungen nach §14a EnWG
Meldeformular Strom (wird von Ihrer Elektrofachkraft ausgefüllt und eingereicht)
Installateur suchen und finden
Ihr Elektrofachbetrieb kümmert sich um die Installation und Inbetriebnahme Ihrer elektrischen Anlagen und berät Sie bei den Fragen.
Bitte achten Sie bei der Auftragsvergabe darauf, dass Sie einen Installateur auswählen, der im Installateurs-Verzeichnis Strom der MVV Netze GmbH bzw. eines anderen Netzbetreibers eingetragen und somit zugelassen ist. Nur so haben Sie die Gewissheit, dass alles den Vorschriften und Standards von MVV Netze entspricht.
Hier finden Sie Partnerfirmen, die für die Arbeit an unserem Netz zertifiziert sind: Installateurs Verzeichnis Strom
Auswirkungen auf die Netzentgelte
Sobald Ihre Elektroinstallation und elektrischen Anlagen die technischen Anforderungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte.
Die Bundesnetzagentur definiert hierfür drei Module:
- Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
- Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %
- Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte zusätzlich zur pauschalen Reduzierung des Netzentgelts. Dieses Modul ist ergänzend zu Modul 1 (intelligentes Messsystem erforderlich).
Bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie ein Modul auswählen. Ohne Auswahl wird automatisch Modul 1 hinterlegt.
Ein Wechsel des Moduls ist nur über Ihren Stromlieferanten möglich. Teilen Sie ihm Ihren Wunsch mit, er übernimmt die Organisation.
Für Modul 1 und 3 ist kein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung erforderlich. Die pauschale Reduzierung ist ein jährlicher Fixbetrag unabhängig vom Stromverbrauch.
Für Modul 2 wird ein separater kostenpflichtiger Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung benötigt. Der Arbeitspreis für diesen Verbrauch beträgt 40% des Arbeitspreises für Ihren sonstigen Stromverbrauch. Eine zusätzliche pauschale Reduzierung entfällt.
Modul 3 erfordert ein intelligentes Messsystem (iMSys), um den Verbrauch zeitabhängig zu erfassen Dann kann der Verbrauch in definierten Zeiten mit unterschiedlichen Preisen abgerechnet werden. Die genauen Zeiten und Preise für Modul 3 entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt (Abschnitt 3).
Steuerbarkeit der Anlage
In seltenen Fällen kann der Netzbetreiber die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend begrenzen (jedoch nicht abschalten!), um das lokale Stromnetz vor Überlastungen zu schützen. Dies geschieht aber nur in Notfällen.
Über eine eingebaute Kommunikationsschnittstelle zum Netzbetreiber wird die Leistung des Gerätes angepasst. Die Drosslung funktioniert automatisch. Wir senden einen maximalen Leistungswert für Ihre § 14a-Anlagen. Die Umsetzung und Verteilung dieser Leistung auf Ihre
§ 14a-Anlagen (z. B. Wallbox, Wärmepumpe, etc.) obliegt Ihnen und erfordert die Abstimmung mit Ihrem Elektro-Installationsbetrieb.
Nach Ende der Drosslung gehen die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen automatisch wieder in den gewohnten Betrieb über.
Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihr normaler Haushaltsbedarf beeinträchtigt wird, da eine Mindestleistung immer gewährleistet ist und eine vollständige Abschaltung ausgeschlossen ist.
Hinweis: Bitte achten Sie bei der Anschaffung Ihrer Geräte auf die Möglichkeit, dass diese mit den erforderlichen Einrichtungen (z.B. Schnittstelle) ausgerüstet sind. Weitere Informationen zu den Vorgaben der Steuerbarkeit finden Sie bzw. Ihr zuständiger Elektroinstallateur hier: