Energy Sharing
Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Strom im Netz
Mit der Einführung des § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) zum Energy Sharing in nationales Recht umgesetzt. Laut § 42 c EnWG muss ein Verteilernetzbetreiber ab dem 01. Juni 2026 sicherzustellen, dass in seinem Elektrizitätsnetz die Erzeugung und gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz innerhalb seines Bilanzierungsgebietes möglich ist.
Das bedeutet Personen und Gesellschaften des Privatrechts können lokal erzeugte Energie gemeinsam verbrauchen oder mit den Nachbarn teilen. Dabei müssen alle Teilnehmer ein intelligentes Messystem verbaut haben und ein Überschuss Direktvermarkter der die energiebilanzielle Verantwortung übernimmt.
