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Energy Sharing

Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Strom im Netz

Mit der Einführung des § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) zum Energy Sharing in nationales Recht umgesetzt. Laut § 42 c EnWG muss ein Verteilernetzbetreiber ab dem 01. Juni 2026 sicherzustellen, dass in seinem Elektrizitätsnetz die Erzeugung und gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz innerhalb seines Bilanzierungsgebietes möglich ist. 

Das bedeutet Personen und Gesellschaften des Privatrechts können lokal erzeugte Energie gemeinsam verbrauchen oder mit den Nachbarn teilen. Dabei müssen alle Teilnehmer ein intelligentes Messystem verbaut haben und ein Überschuss Direktvermarkter der die energiebilanzielle Verantwortung übernimmt. 

Quelle: BDEW-Anwendungshilfe zu Energy Sharing Version 1.0

Sie haben Interesse am Thema Energy Sharing?

Die aktuell etablierten und standardisierten Marktprozesse sind noch nicht auf dynamisches Energy-Sharing ausgelegt. Eine verbindliche Ausgestaltung und Vereinheitlichung dieser Marktprozesse durch die Branchenverbände im Auftrag der Bundesnetzagentur wird derzeit noch erarbeitet. So sind z.B. zentrale Fragestellungen zur Ausgestaltung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur noch nicht abschließend geklärt.

Gibt es bereits ein konkretes Projekt? Dann bitten wir Sie, die Anforderungen als Sharing-Betreiber sowie als Sharing-Abnehmer zu prüfen und uns die dafür erforderlichen Informationen mit Hilfe des Musterformular zur Anmeldung zum Energy-Sharing gemäß § 42c EnWG, vollständig ausgefüllt zur Verfügung zu stellen.

Der Betrieb der Erzeugungsanlage oder ggf. zusammen mit einem Energiespeicher erfolgt durch eine

  • natürliche Person oder
  • rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher i.S.d § 42c EnWG oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind; lt. der Gesetzesbegründung können das auch BGB-Gesellschaften und Genossenschaften sein. 
  • Sind die Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher, müssen sie die Anforderungen nach § 42c Abs. 2 EnWG erfüllen

Der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Sharing-Betreibers dienen; bei rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen des Privatrechts gilt dies für die Tätigkeit aller als Gesellschafter oder Mitglied beteiligten Letztverbraucher oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

  • Der Sharing-Betreiber muss mit jedem Sharing-Abnehmer 
  • einen individuellen Liefervertrag (Stromlieferung unter Nutzung des Elektrizitätsverteilnetzes) und zusätzlich 

einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (Prozessdetails) abschließen.

In dem Vertrag zur gemeinsamen Nutzung sind mindestens folgende Inhalte zu regeln:

  • Der Umfang der Nutzung der vom Sharing-Betreiber gelieferten Energie
  • Der Aufteilungsschlüssel zwischen den teilnehmenden Sharing-Abnehmern
  • Die Höhe des Entgelts für den Sharing-Strom (auch unentgeltliche Überlassung möglich)

Der Aufteilungsschlüssel ist für die Umsetzung von Energy Sharing von zentraler Bedeutung, da er die viertelstundenscharfe Zuordnung der eingespeisten Strommengen zu den Sharing-Abnehmern bestimmt und damit die Grundlage für Messwertverarbeitung, Bilanzierung und Abrechnung bildet. Bei statischen Aufteilungsschlüsseln erfolgt die Zuordnung auf Basis festgelegter Anteile, während dynamische Aufteilungsschlüssel eine Verteilung des eingespeisten Stroms zwischen den Sharing-Abnehmern im Verhältnis des jeweiligen Netzbezugs der Sharing-Abnehmer vorsehen. Der Aufteilungsschlüssel ist dem Elektrizitätsverteilernetzbetreiber vom Sharing-Betreiber vollständig inklusive der zugrunde liegenden Berechnungslogik bereitzustellen, sodass eine korrekte Messwertverarbeitung durch den zuständigen Messstellenbetreiber gewährleistet ist. Der zuständige Messstellenbetreiber ist derjenige, der den Messstellenbetrieb der Einspeisemessung verantwortet.

Hinweis: Der Sharing-Betreiber muss die ermittelten Strommengen gemäß Aufteilungsschlüssel für die Abrechnung des Sharing-Stroms gegenüber seinen Sharing-Abnehmern zugrunde legen. Diese kann er über die üblichen Marktprozesse bspw. über einen Energieserviceanbieter (ESA) erlangen.  

Die von der Erzeugungsanlage oder einem Stromspeicher in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen werden über ein intelligentes Messsystem (iMS) oder eine konventionelle Messeinrichtung (kME) mit registrierender Leistungsmessung (RLM) erfasst. 

Die Marktlokation der Erzeugungsanlage wird auf Basis von viertelstündlichen Werten bilanziert.

Für den Überschuss-Strom muss ein Überschuss-Direktvermarkter die energiebilanzielle Verantwortung übernehmen. Der Überschuss-Strom wird in den Veräußerungsformen Marktprämie oder sonstige Direktvermarktung vermarktet. 
 

Teilnahmeberechtigt sind nur Letztverbraucher, die

  • natürliche Personen oder
  • Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG (abweichend davon ist die Beteiligung öffentlicher Körperschaften zu mehr als 25 % zulässig)
    sind.

Die von dem Sharing-Abnehmer verbrauchten Strommengen werden über ein iMS oder eine kME mit RLM erfasst.

Die Marktlokation des Sharing-Abnehmers wird auf Basis von viertelstündlichen Werten bilanziert.

Der Sharing-Abnehmer hat einen gültigen Liefervertrag mit einem Reststromlieferanten.